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   BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57   

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BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57 (https://dejure.org/1958,591)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1958 - V ZR 32/57 (https://dejure.org/1958,591)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1958 - V ZR 32/57 (https://dejure.org/1958,591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 149
  • NJW 1958, 1184
  • MDR 1958, 499
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 16.11.1892 - V 166/92

    Bergschade.

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffassung des Preußischen Obertribunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergwerkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34, 403 = RGZ 30, 228; ZBergR 35, 373, 374; RGZ 35, 164, 165; 71, 152 = ZBergR 51, 158; Urteil vom 23. September 1911, V 56/11, nicht veröffentlicht; ZBergR 62, 123; 73, 516, 521; 77, 162, 164 f).

    Daß die Beweisführung Gottschalk's nicht zu überzeugen vermag, weil sie die - von den Motiven zum Allgemeinen Berggesetz (ZBergR 6, 170) als Verpflichtungsgrund bezeichnete - Ausübung des Bergwerkseigentums" schlechthin gleichzusetzen versucht mit dem rein tatsächlichen Abbau der Mineralien, während in Wirklichkeit doch der Bergwerkseigentümer, der den Betrieb pachtweise an einen anderen überläßt, gerade durch diese Verpachtung ebenfalls sein Bergwerkseigentum "ausübt" (RGZ 30, 228, 231), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben; das Reichsgericht meint sogar, bei dem Pächter liege überhaupt keine Ausübung des Bergwerkseigentums vor, da er, wenn er den Bergbau betreibt, nicht dieses, sondern lediglich sein Pachtrecht ausübe (aaO; ebenso RGZ 71, 152, 155).

    Das Reichsgericht hat dies mit eingehender Begründung verneint, indem es auf die Ungenauigkeit und mangelnde Einheitlichkeit in der Ausdrucksweise des Allgemeinen Berggesetzes hinweist, das die Ausdrücke "Bergwerkseigentümer", "Bergwerksbesitzer" und "Bergbautreibender" nebeneinander und stellenweise ohne erkennbaren sachlichen Unterschied verwende (RGZ 30, 228, 232 f).

  • RG, 12.05.1909 - V 422/08

    Ist in § 148 des preuß. Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 unter dem

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffassung des Preußischen Obertribunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergwerkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34, 403 = RGZ 30, 228; ZBergR 35, 373, 374; RGZ 35, 164, 165; 71, 152 = ZBergR 51, 158; Urteil vom 23. September 1911, V 56/11, nicht veröffentlicht; ZBergR 62, 123; 73, 516, 521; 77, 162, 164 f).

    Daß die Beweisführung Gottschalk's nicht zu überzeugen vermag, weil sie die - von den Motiven zum Allgemeinen Berggesetz (ZBergR 6, 170) als Verpflichtungsgrund bezeichnete - Ausübung des Bergwerkseigentums" schlechthin gleichzusetzen versucht mit dem rein tatsächlichen Abbau der Mineralien, während in Wirklichkeit doch der Bergwerkseigentümer, der den Betrieb pachtweise an einen anderen überläßt, gerade durch diese Verpachtung ebenfalls sein Bergwerkseigentum "ausübt" (RGZ 30, 228, 231), hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben; das Reichsgericht meint sogar, bei dem Pächter liege überhaupt keine Ausübung des Bergwerkseigentums vor, da er, wenn er den Bergbau betreibt, nicht dieses, sondern lediglich sein Pachtrecht ausübe (aaO; ebenso RGZ 71, 152, 155).

  • BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53

    Preußisches Allgemeines Berggesetz

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Die letztgenannte Auffassung, die schon im Jahre 1872 von Brassert gegenüber der Rechtsprechung des Preußischen Obertribunals verfochten wurde (ZBergR 13, 279 ff), hat bis in die jüngste Zeit hinein Anhänger gefunden (außer Brassert a.a.O. und - besonders ausführlich - ZBergR 34, 409 ff vgl. vor allein Westhoff, Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht 1904 Band I S. 55 ff; Schlüter/Hense, Allgemeines Berggesetz 3. Aufl. 1913 § 148 Anm. II; Boldt, Das allgemeine Berggesetz 1948 § 148 Anm. 2 b; Heinemann, Der Bergschaden auf der Grundlage des preußischen Rechts 2. Aufl. 1954 Nr. 100, S. 90 ff; Vorlagebeschluß des OLG Hamm vom 12. August 1953, ZBergR 94, 459 [dazu BGHZ 11, 104 = ZBergR 95, 211]).
  • BGH, 09.10.1957 - V ZR 45/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Da der Übergang anhängiger Verfahren "in der Lage, in der sie sich befinden", geschieht (Art. 9 Nr. 11 6 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes), beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision in solchen Fallen nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern nach den früheren saarländischen Bestimmungen (vgl. Urteile des Senats vom 29. Mai 1957, V ZR 17/57, WM 1957, 936, und vom 9. Oktober 1957, V ZR 45/57).
  • BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57

    Kenntnis der Berggefahr

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Da der Übergang anhängiger Verfahren "in der Lage, in der sie sich befinden", geschieht (Art. 9 Nr. 11 6 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes), beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision in solchen Fallen nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern nach den früheren saarländischen Bestimmungen (vgl. Urteile des Senats vom 29. Mai 1957, V ZR 17/57, WM 1957, 936, und vom 9. Oktober 1957, V ZR 45/57).
  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Die Ausführungen der Revision zu § 1004 BGB - der einen Abwehranspruch gegen den Vermieter nur dann gewähre, wenn dieser entweder selbst Störer sei oder gegen eine von seinem Mieter verursachte Störung nicht gemäß § 550 BGB einschreite - liegen neben der Sache; denn gegenüber dem Bergwerkseigentümer kann der Grundeigentümer sich gerade nicht auf § 1004 BGB berufen, vielmehr hat er stattdessen den - anders gearteten - Schadensersatzanspruch aus § 148 PrBergG (Heinemann Nr. 1 S. 25; Ebel § 148 Anm. 1 Abs. 4; RGZ 139, 29, 33; RG ZBergR 75, 510, 511).
  • RG, 19.01.1895 - V 267/94

    Erstreckt sich die gesetzliche Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers (§ 148 des

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Das Reichsgericht ist erstmals 1892 der Auffassung des Preußischen Obertribunals beigetreten und hat in der Folgezeit seinen Standpunkt, daß nach § 148 PrBergG der Bergwerkseigentümer - und nur dieser - für Bergschäden hafte, in ständiger Rechtsprechung unverändert beibehalten (ZBergR 34, 403 = RGZ 30, 228; ZBergR 35, 373, 374; RGZ 35, 164, 165; 71, 152 = ZBergR 51, 158; Urteil vom 23. September 1911, V 56/11, nicht veröffentlicht; ZBergR 62, 123; 73, 516, 521; 77, 162, 164 f).
  • RG, 27.01.1932 - V 97/31

    1. Steht dem Bergwerkspächter die Kohle zu, die der verpachtende

    Auszug aus BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
    Auch der Umstand, daß ein bergrechtlicher Pachtvertrag dem Pächter weitgehende Befugnisse gewähren mag (vgl. dazu RGZ 135, 94, 101; RG JW 1938, 3040) und der Bergwerkseigentümer, wie die Revision behauptet, möglicherweise nicht im Stande ist, gegen schadenstiftende Abbaumaßnahmen des Pächters einzuschreiten, vermag den Bergwerkseigentümer nicht von der Haftung aus § 148 PrBergG zu befreien; wenn er dieses Wagnis nicht eingehen will, muß er eben von einer Verpachtung Abstand nehmen.
  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Das Urteil des Senats vom 23. April 1958 (BGHZ 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist.
  • BGH, 23.11.2000 - III ZR 342/99

    Umfang der Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen

    Zum Ausgleich ist der Bergwerksbesitzer verpflichtet, dem Oberflächeneigentümer für Bergschäden Ersatz zu leisten (§§ 114 ff. BBergG; BGHZ 27, 149, 155; 50, 180, 190; 53, 226, 233 f.; 63, 234, 237).
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 136/68

    Bergschädenregelung und Art. 14 GG

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  • LG Saarbrücken, 17.01.2008 - 11 S 87/07

    Duldungspflicht untertätiger Bergbaumaßnahmen, Ersatzanspruch bei

    Für den Bereich untertägiger bergbaulicher Einwirkungen besteht eine die Ansprüche aus §§ 903 ff BGB grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grundstückeigentümers auf Grund der dem Bergwerkseigentum innewohnenden Berechtigung zur Bodenschätzegewinnung mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen (vgl. BGHZ 27, 149/155).
  • BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56

    Rechtsmittel

    Die Frage nach der Person des mindestens in erster Linie nach § 148 PrBergG haftenden Bergwerks eigentümers (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1958, V ZR 32/57, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) wurde durch diese Unklarheiten nicht berührt.
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 235/65

    Begriff des "Bergwerksbesitzers"

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  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 52/75

    Bergschaden an Verkehrsanlagen Bergschadenverzicht

    Im Regelfall besteht eine Duldungspflicht, die sich aus der Befugnis des Bergwerkseigentümers ergibt, das verliehene Mineral aufzusuchen und zu gewinnen (§ 54 Abs. 1 ABG; vgl. BGHZ 27, 149, 155).
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Umfang der Pflichten einer

    Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57] .
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 146/68

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Bergwerksbesitzer - Eingriff in

    Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57].
  • BGH, 17.05.1968 - V ZR 148/65

    Bergbau und öffentliche Verkehrsanstalten

    Wie der erkennende Senat Bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57], bedeutet die Verleihung des Bergwerkseigentums (§ 50 PrBergG) keinen geringen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers; ihm wird dadurch die Möglichkeit, sein Eigentum in dem bisherigen Umfang auszuüben, genommen und er muß die Einwirkungen des Bergwerksbetriebes dulden, ohne sich gegen sie mit den Untersagungsansprüchen der §§ 903, 1004 BGB zur Wehr setzen zu können.
  • VG Koblenz, 29.11.1990 - 1 K 1041/89

    Anspruch auf Beseitigung eines Entlastungskanals (Regenauslaßleitung) und eines

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